Nach Prüfung der Akten kann die angefochtene Verfügung nicht beanstandet werden. Die Beschwerdekammer geht mit der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft einig, dass dem Beschwerdeführer im Falle entsprechender Schuldsprüche mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Sanktion unterhalb der in Art. 132 Abs. 3 StPO