Dies erhöhe die Dringlichkeit einer amtlichen Verteidigung, zumal er durch die Vorgeschichte gehemmt sei. Und schliesslich sei mit Blick auf das Abgleichen der Fotos nicht unwahrscheinlich, dass ein morphologisches Gutachten erstellt werden müsse. Dieses Gutachten hinsichtlich seines Beweiswerts zu verstehen und einordnen zu können, könne nicht von einem Laien wie ihm erwartet werden. 5.3 Nach Prüfung der Akten kann die angefochtene Verfügung nicht beanstandet werden.