Es sei mit Einvernahmen und anschliessender Aussage- und Verhaltensanalyse zu rechnen, wobei angesichts der Tatsache, dass den Aussagen von Polizeibeamten ein grosses Gewicht beigemessen werden dürfte, ein Subordinationsverhältnis zulasten des Beschwerdeführers bestehe. Erschwerend für den Beschwerdeführer komme insoweit hinzu, dass die Polizeibeamten und die Staatsanwaltschaft ihn bereits kennen würden und dadurch bereits einen Eindruck von ihm hätten, was umgekehrt ebenfalls der Fall sei. Dies erhöhe die Dringlichkeit einer amtlichen Verteidigung, zumal er durch die Vorgeschichte gehemmt sei.