Ausserdem sei die amtliche Verteidigung entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft zur Interessenwahrung geboten. Die ADHS-Erkrankung erschwere ihm die Wahrung der eigenen Interessen. Zudem böten sich tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, was sich an den verschiedenen Anordnungen (Drogenschnelltest und Beschlagnahme) und der angesichts des umstrittenen Sachverhalts voraussichtlich entscheidenden Beweiswürdigung zeige.