5.2.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde zunächst damit, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt habe. Obschon sie auf das Verfahren BM 19 8449 verwiesen und daraus angebliche Prozesserfahrenheit abgeleitet habe, habe sie es unterlassen, die dort vorgebrachte ADHS- Erkrankung zu berücksichtigen. Im Weiteren handle es sich keineswegs um einen Bagatellfall, lägen dem Verfahren doch mehrere Vorwürfe an verschiedenen Tagen zugrunde, so dass eine Freiheitsstrafe über vier Monate oder eine Geldstrafe über 120 Tagessätzen nicht ausgeschlossen werden könne.