Die Beschlagnahme des Fahrzeugs führe nicht zu einer erhöhten Komplexität des Verfahrens. Ferner handle es sich beim Beschwerdeführer angesichts des früheren Strafverfahrens BM 19 8449 (Anmerkung der Kammer: dabei handelt es sich um das unter E. 5.1 erwähnte und rechtskräftig beurteilte Verfahrens SK 21 561) nicht um einen prozessunerfahrenen Laien, wobei festzustellen sei, dass auch in jenem Verfahren das Fahrzeug beschlagnahmt worden sei.