5.2 5.2.1 Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass es sich bei der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafuntersuchung wegen der Vorfälle vom 4., 6. und 10. Juli 2024 um einen Bagatellfall handle und die ihm vorgeworfenen Straftatbestände weder rechtlich noch tatsächlich komplex seien. Die Beschlagnahme des Fahrzeugs führe nicht zu einer erhöhten Komplexität des Verfahrens.