des Verdachts auf Betäubungsmittelkonsum sowie seiner Weigerung, sich einem polizeilichem Drogenvortest zu unterziehen, wurde von der Staatsanwaltschaft die Durchführung eines Drogenschnelltests (ohne Zwangsanwendung) angeordnet (vgl. Verfügung vom 11. Juli 2024), was vom Beschwerdeführer jedoch ebenfalls verweigert wurde. Und schliesslich soll der Beschwerdeführer auch am 6. Juli 2024 von der der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung als Fahrer des genannten Fahrzeugs auf der A1 erfasst worden sein (Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 26. September 2024).