Das vorgenannte Fahrzeug wurde daher sichergestellt und anschliessend von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. An beiden Tagen soll der Beschwerdeführer überdies Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt haben. Aufgrund seines mutmasslich unruhigen und angetriebenen Verhaltens resp. des Verdachts auf Betäubungsmittelkonsum sowie seiner Weigerung, sich einem polizeilichem Drogenvortest zu unterziehen, wurde von der Staatsanwaltschaft die Durchführung eines Drogenschnelltests (ohne Zwangsanwendung) angeordnet (vgl. Verfügung vom 11. Juli 2024), was vom Beschwerdeführer jedoch ebenfalls verweigert wurde.