Die gesuchstellende Person hat somit die gesamte wirtschaftliche Situation, worunter sämtliche finanziellen Verpflichtungen und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse fallen, darzulegen. Dieser Obliegenheit bzw. Mitwirkungspflicht kommt der Beschwerdeführer, welcher sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens jeweils einzig einen Beleg betreffend die Kontostände bei der C.________ (Bank) eingereicht hat, offensichtlich nicht nach. Von einer Fristansetzung zur Nachbesserung kann, soweit sich eine solche unter Berücksich-