4. 4.1 Die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung sind nicht erfüllt. Das wird auch nicht bestritten. Zu prüfen ist somit einzig, ob eine amtliche Verteidigung aufgrund bestehender Mittellosigkeit und zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). 4.2 Die Mittellosigkeit ist zusammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung glaubhaft und umfassend darzutun und soweit möglich zu belegen (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1, 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.3 [auch zum Folgenden] und 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.5;