Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 507 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 12. November 2024 (BM 24 29098) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ ein Strafverfahren wegen Wi- derhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch mehrfaches Führen ei- nes Personenwagens trotz entzogenen resp. aberkannten Führerausweises sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Mit Verfügung vom 12. November 2024 wies sie das Gesuch von Rechtsanwalt B.________ um Einsetzung als amtlichen Verteidiger ab. Dagegen reichte der Beschuldigte (nach- folgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 25. November 2024 Beschwerde ein und beantragte unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger im Verfahren BM 24 29098; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurück- zuweisen. Zudem sei ihm im Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. Den letztgenannten Antrag hiess die Verfahrenslei- tung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) am 28. November 2024 gut. Die General- staatsanwaltschaft beantragte am 18. Dezember 2024 die Abweisung der Be- schwerde. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die verweigerte amtliche Verteidigung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforde- rung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO). Über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus wird eine amtliche Ver- teidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit) und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interes- sen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der be- schuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; 2 SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jeden- falls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Die Formu- lierung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Worts «nament- lich» ausserdem zum Ausdruck, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genann- ten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann fest- gehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig- keiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Be- tracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche insgesamt betrachtet für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung sind nicht erfüllt. Das wird auch nicht bestritten. Zu prüfen ist somit einzig, ob eine amtliche Verteidigung auf- grund bestehender Mittellosigkeit und zur Wahrung der Interessen des Beschwer- deführers geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). 4.2 Die Mittellosigkeit ist zusammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung glaub- haft und umfassend darzutun und soweit möglich zu belegen (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1, 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.3 [auch zum Folgenden] und 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.5; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 30 zu Art. 132 StPO). Die gesuchstellende Person hat somit die gesamte wirtschaftliche Situation, worunter sämtliche finanzi- ellen Verpflichtungen und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse fallen, darzulegen. Dieser Obliegenheit bzw. Mitwirkungspflicht kommt der Beschwerde- führer, welcher sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens jeweils einzig einen Beleg betreffend die Kontostände bei der C.________ (Bank) eingereicht hat, offensichtlich nicht nach. Von einer Fristansetzung zur Nachbesserung kann, soweit sich eine solche unter Berücksich- 3 tigung der anwaltlichen Vertretung überhaupt aufgedrängt hätte, abgesehen wer- den, da eine amtliche Verteidigung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auch nicht zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten ist. 5. 5.1 Aus dem Anzeigerapport vom 21. Oktober 2024 ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2024 anlässlich einer Patrouillentätigkeit von Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern neben dem Personenwagen VW D Fox grau mit dem Kennzeichen D.________ an der G.________ (Strasse) angetroffen worden war, während sein Bekannter, E.________, auf dem Fahrersitz gesessen hatte. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Personenwagens trotz ent- zogenen Führerausweises verdächtigt, da ein Polizist ihn zuvor beim Lenken des Fahrzeugs gesehen haben will (was vom Beschwerdeführer bestritten wurde resp. wird). Gemäss Anzeigerapport sei die Person auf dem Beifahrersitz eine hellhäuti- ge, männliche Person mit dunklen schwarzen Haaren und Vollbart gewesen. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei jedoch kurz davor von der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung auf der A1 (Grauholz) erfasst wor- den, wobei auf dem entsprechenden Bild ersichtlich sei, dass eine dunkelhäutige Person das Fahrzeug gelenkt habe. Neben ihr soll eine hellhäutige Person mit Vollbart gesessen haben. Auch am 10. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer an- lässlich einer Patrouillenfahrt von Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern des glei- chen Delikts verdächtigt (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 10. Sep- tember 2024), wobei der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Bern in einem Fahrzeug fahrend festgestellt und daraufhin einer Kontrolle unterzogen worden ist. Weitere Personen haben sich gemäss Anzeigerapport nicht im Fahrzeug befunden. Das vorgenannte Fahrzeug wurde daher sichergestellt und anschliessend von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. An beiden Tagen soll der Beschwerdeführer überdies Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt haben. Auf- grund seines mutmasslich unruhigen und angetriebenen Verhaltens resp. des Ver- dachts auf Betäubungsmittelkonsum sowie seiner Weigerung, sich einem polizeili- chem Drogenvortest zu unterziehen, wurde von der Staatsanwaltschaft die Durch- führung eines Drogenschnelltests (ohne Zwangsanwendung) angeordnet (vgl. Ver- fügung vom 11. Juli 2024), was vom Beschwerdeführer jedoch ebenfalls verweigert wurde. Und schliesslich soll der Beschwerdeführer auch am 6. Juli 2024 von der der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung als Fahrer des genannten Fahrzeugs auf der A1 erfasst worden sein (Anzeigerapport der Kan- tonspolizei Bern vom 26. September 2024). Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (ebenso wie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) aufge- fallen und entsprechend verurteilt worden ist (mehrfaches Fahren eines Personen- wagens trotz entzogenen Führerausweises und mehrfaches Fahren in fahrunfähi- gem Zustand [vgl. das in den Akten abgelegte Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 561 vom 9. Februar 2023 resp. das Urteil des Bundesgerichts 4 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 sowie die Strafbefehle vom 22. März 2019 und 5. April 2019, beide in: Strafregisterauszug vom 17. Juli 2024]). 5.2 5.2.1 Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass es sich bei der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafuntersuchung wegen der Vorfälle vom 4., 6. und 10. Juli 2024 um einen Bagatellfall handle und die ihm vorgeworfenen Straftatbestände weder rechtlich noch tatsächlich komplex seien. Die Beschlagnahme des Fahrzeugs führe nicht zu einer erhöhten Komple- xität des Verfahrens. Ferner handle es sich beim Beschwerdeführer angesichts des früheren Strafverfahrens BM 19 8449 (Anmerkung der Kammer: dabei handelt es sich um das unter E. 5.1 erwähnte und rechtskräftig beurteilte Verfahrens SK 21 561) nicht um einen prozessunerfahrenen Laien, wobei festzustellen sei, dass auch in jenem Verfahren das Fahrzeug beschlagnahmt worden sei. Zudem sei das Ver- fahren vom Beschwerdeführer bis vor Bundesgericht weitergezogen worden, was dem gesuchstellenden Rechtsanwalt bekannt sei, da er den Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren vertreten habe. 5.2.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde zunächst damit, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt habe. Obschon sie auf das Verfahren BM 19 8449 verwiesen und daraus angebliche Prozesserfahren- heit abgeleitet habe, habe sie es unterlassen, die dort vorgebrachte ADHS- Erkrankung zu berücksichtigen. Im Weiteren handle es sich keineswegs um einen Bagatellfall, lägen dem Verfahren doch mehrere Vorwürfe an verschiedenen Tagen zugrunde, so dass eine Freiheitsstrafe über vier Monate oder eine Geldstrafe über 120 Tagessätzen nicht ausgeschlossen werden könne. Ausserdem sei die amtliche Verteidigung entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft zur Interessenwahrung geboten. Die ADHS-Erkrankung erschwere ihm die Wahrung der eigenen Interes- sen. Zudem böten sich tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, was sich an den verschiedenen Anordnungen (Drogenschnelltest und Beschlagnahme) und der angesichts des umstrittenen Sachverhalts voraussichtlich entscheidenden Beweis- würdigung zeige. Es sei mit Einvernahmen und anschliessender Aussage- und Verhaltensanalyse zu rechnen, wobei angesichts der Tatsache, dass den Aussa- gen von Polizeibeamten ein grosses Gewicht beigemessen werden dürfte, ein Subordinationsverhältnis zulasten des Beschwerdeführers bestehe. Erschwerend für den Beschwerdeführer komme insoweit hinzu, dass die Polizeibeamten und die Staatsanwaltschaft ihn bereits kennen würden und dadurch bereits einen Eindruck von ihm hätten, was umgekehrt ebenfalls der Fall sei. Dies erhöhe die Dringlichkeit einer amtlichen Verteidigung, zumal er durch die Vorgeschichte gehemmt sei. Und schliesslich sei mit Blick auf das Abgleichen der Fotos nicht unwahrscheinlich, dass ein morphologisches Gutachten erstellt werden müsse. Dieses Gutachten hinsicht- lich seines Beweiswerts zu verstehen und einordnen zu können, könne nicht von einem Laien wie ihm erwartet werden. 5.3 Nach Prüfung der Akten kann die angefochtene Verfügung nicht beanstandet wer- den. Die Beschwerdekammer geht mit der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft einig, dass dem Beschwerdeführer im Falle entsprechender Schuldsprüche mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Sanktion unterhalb der in Art. 132 Abs. 3 StPO 5 genannten Grenzwerte droht. So empfehlen die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staats- anwälte (VBRS; Stand 1. Januar 2023; abrufbar unter: www.staw.justice.be.ch/de/start/dienstleistungen/weisungen-richtlinien.html) für das Führen eines Fahrzeuges trotz aberkannten Führerausweises ein Strafmass von 18 Strafeinheiten und für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ein Strafmass von 12 Strafeinheiten. Ohne dem Sachgericht vor- greifen zu wollen, dürfte die dem Beschwerdeführer im Verurteilungsfall drohende Strafe selbst unter Berücksichtigung der Mehrfachbegehung und der Vorstrafen re- sp. der damit verbundenen Sanktionserhöhung unter 120 Einheiten zu liegen kommen. Gründe, welche die vorliegende Strafuntersuchung ungeachtet der im Verurteilungsfall zu erwartenden Sanktion nicht als Bagatellfall erscheinen lassen, sind nicht auszumachen. Weiter sind für die Beschwerdekammer auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten erkennbar, welche eine amtliche Verteidigung gebieten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, lassen sich allfällige rechtliche Schwierigkeiten nicht abstrakt anhand des Tatbestands beurteilen, sondern sind anhand des Einzelfalls zu bemessen. Vorliegend handelt es sich nicht um kompli- zierte Tatbestände – wie beispielsweise Betrug oder Urkundenfälschung – und es stellen sich auch keine heiklen Abgrenzungsfragen (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 39 zu Art. 132 StPO). Gegenstand der Untersuchung sind drei Vorfälle, deren tatsächli- chen Verhältnisse einfach und leicht überblickbar sind. Konkret wird abzuklären sein, ob dem Beschwerdeführer die Fahrten als Lenker des Fahrzeugs nachgewie- sen werden können oder nicht. Die Akten weisen einen geringen Umfang auf. Es ist weder ein vertieftes Aktenstudium noch eine aufwändige Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Beweismitteln angezeigt. Die Anzeigen beruhen auf den Feststellungen der Kantonspolizei Bern resp. auf Aufzeichnungen der automati- schen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung, wobei der Beschuldigte gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 26. September 2024 betref- fend den Vorfall vom 6. Juli 2024 auf den Bildern klar zu erkennen sei. Dem schliesst sich die Beschwerdekammer nach Ansicht der entsprechenden Aufnah- men und Abgleich mit dem anlässlich der Anhaltung vom 4. Juli 2024 vom Be- schwerdeführer gemachten Foto an (vgl. unter Fasz. «Anzeige Vorfall 4.7.24» Foto Nr. 8 sowie unter Fasz. «Anzeige Vorfall 6.7.24» die beigelegte CD, auf welchem etwa beim Foto 4 vom 6. Juli 2024 [17.23.05.jpg] mittels Heranzoomens der Lenker ohne Weiteres mit dem Beschwerdeführer verglichen werden kann). Dasselbe gilt bezüglich des Vorfalls vom 4. Juli 2024, anlässlich welchem der Beschwerdeführer ebenfalls von der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung auf der A1 erfasst worden ist (auch hier scheint der Lenker auf einer der zwei Aufnah- men mittels Heranzoomens identifizierbar zu sein). Davon, dass die Einholung ei- nes morphologischen Gutachtens nötig oder wahrscheinlich wäre, kann somit zu- mindest derzeit nicht gesprochen werden. Im vorliegenden Fall sind damit keine rechtlich schwierigen Fragen ersichtlich und keine komplizierten Untersuchungs- handlungen zu erwarten. Auch die Beschlagnahme des Fahrzeugs des Beschwer- deführers ist nicht derart komplex, dass sie den Beizug einer Verteidigung rechtfer- tigt. Jedenfalls bringt der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes vor, das auf Ge- 6 genteiliges schliessen lässt. Allein der Umstand, dass eine Beschlagnahme erfolgt ist, lässt nicht auf die Notwendigkeit einer Verteidigung schliessen, andernfalls bei jeder Beschlagnahme die Beiordnung einer Verteidigung zu erfolgen hätte. Inwie- fern der Beschwerdeführer bezüglich des Umstands, dass ein Drogenschnelltest angeordnet wurde, auf eine anwaltliche Interessenvertretung angewiesen (gewe- sen) wäre, erschliesst sich der Kammer nicht, zumal dessen Durchführung ohne Zwangsanwendung angeordnet wurde und der Beschwerdeführer sich dieser allein mit Verweigerungshaltung entziehen konnte. Ebenso sind keine Hinweise dafür er- kennbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund «seiner Vorgeschichte» gehemmt wäre, so dass er seine Rechte nicht ausreichend würde wahrnehmen können. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine «komplexe Aussage- und Verhaltens- analyse» und den Umstand beruft, er sei mutmasslich von einem Polizisten erkannt worden, weshalb sich seine Position erschwere, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass vorliegend (Wahrnehmungs-)Berichte – und gegebenenfalls später Aussagen – von Polizeibeamten zu würdigen sein werden. Jedoch vermag dieser Umstand allein keine amtliche Verteidigung zu begründen. Gründe, welche es in der vorliegenden Situation angezeigt erscheinen lassen, dem Beschwerdefüh- rer trotzdem eine Verteidigung beizuordnen, können nicht ausgemacht werden und werden vom Beschwerdeführer auch nur – und unzureichend – mit dem pauscha- len Verweis auf das Subordinationsverhältnis zwischen Bürger und Polizeibeamten begründet. Zusatzfragen der Verteidigung können bei der Würdigung von (allfälligen) Zeugen- aussagen Bedeutung haben. Abgesehen davon, dass bisher noch keine entspre- chenden Einvernahmen erfolgt oder geplant sind, gebietet dieser Umstand nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes noch nicht die Bestellung eines amtli- chen Rechtsbeistands, zumal vorliegend die im Gesetz festgehaltene Grenze für die Bestimmung eines Bagatellfalls unterschritten ist (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.7.2). Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei mit Blick auf die drei einfachen und übersichtlichen Sachverhalte für die Beweisführung auf einen amtlichen Verteidiger angewiesen, zumal sich auch die rechtliche Ausgangslage nicht als kompliziert erweist und kein schwerer oder erheblicher Eingriff vorliegt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss dem von ihm eingereichten Leumundsbericht vom 20. Oktober 2020 in der Schweiz die Schulen besucht, eine Berufslehre zum Kaufmann gemacht sowie Finanzrecht und Treuhand studiert und dieses Studium mit einem Bachelorabschluss abgeschlossen hat. Er dürfte somit – ungeachtet der Wechsel während seiner schulischen Laufbahn – über einen für das vorliegende Verfahren ausreichenden Intellekt verfügen. Soweit er geltend macht, aufgrund seiner ADHS-Erkrankung in der Wahrnehmungsfähigkeit einge- schränkt zu sein, kann er im vorliegenden Verfahren nichts daraus für sich ableiten. Abgesehen davon, dass die geltend gemacht ADHS-Erkrankung durch den einge- reichten Leumundsbericht nicht ausreichend belegt ist, ist auch nicht ersichtlich, dass diese Erkrankung die Wahrnehmung des Beschwerdeführers im Strafverfah- ren BM 19 8449 konkret eingeschränkt hätte und dies insbesondere im aktuellen Verfahren noch tun würde. Der pauschale Hinweis, dass bei ADHS ein Aufmerk- samkeits- und Konzentrationsfähigkeitsdefizit besteht und die Umsetzung des Wahrgenommenen durch die starke Impulsivität erschwert ist, vermag jedenfalls 7 nicht ausreichend zu begründen, dass dies aktuell beim Beschwerdeführer der Fall ist. Immerhin scheint der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten ADHS- Erkrankung in der Lage gewesen zu sein, ein Studium mit einem Bachelorab- schluss abzuschliessen. 5.4 Insgesamt können somit keine Gründe ausgemacht werden, wonach zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers zwingend eine amtliche Verteidigung gebo- ten wäre. Daran ändert in der vorliegenden Situation auch eine allfällige Prozessu- nerfahrenheit nichts. Der blosse Umstand, dass Laien nicht über dasselbe Fach- wissen wie Rechtsanwälte verfügen, vermag die amtliche Verteidigung grundsätz- lich nicht zu rechtfertigen, hat der Gesetzgeber sie doch gerade nicht in allen Fällen der Strafverfolgung vorgesehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Es liegen keine besonderen Umstände vor, dass dieser Grundsatz vorliegend nicht zum Tragen kommen sollte. 6. Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb ihm die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00, zur Bezahlung auferlegt werden. Dem für das Beschwerdeverfahren beigeordneten amtlichen Verteidiger ist eine Entschädigung zu bezahlen. Die von ihm am 25. Juli 2025 eingereichte Kostennote gibt zu keinen Beanstandungen An- lass, womit Rechtsanwalt B.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 1’582.65 (inkl. Auslagen und MWST) für das Beschwerdeverfahren auszurich- ten ist. Der Beschwerdeführer hat diese Entschädigung dem Kanton zurückzube- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Dem amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfahren, Rechtsanwalt B.________, wird für seine Aufwendungen eine Entschädigung von CHF 1’582.65 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat diese Entschädigung dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 28. Juli 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9