Jedoch ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder oberinstanzlich noch vor dem Regionalgericht Belege für ihre angebliche Verhinderung eingereicht hat. So führt sie lediglich pauschal an, dass sie sich zum Abmeldungsgrund noch nicht äussern könne. Mithin kann nicht von einem entschuldbaren Nichterscheinen ausgegangen werden. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis der