Zudem wusste sie auch, dass ein allfälliges Fernbleiben begründet werden muss. Konkrete Belege dafür, dass die Beschwerdeführerin am Verhandlungstermin verhindert war, reichte sie keine ein. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin der Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung sowie in Kenntnis der Säumnisfolgen ferngeblieben. Es mag zutreffen, dass sie sich – wie in der Beschwerde vorgebracht – nachweislich abgemeldet hat. Jedoch ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder oberinstanzlich noch vor dem Regionalgericht Belege für ihre angebliche Verhinderung eingereicht hat.