Mit Kontaktformular von 11:30 Uhr teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es ihr leider wirklich gar nicht möglich sei, zum Gerichtstermin zu kommen. Dass ihre Absage als unentschuldigtes Fernbleiben gewertet werde, sei rechtlich nicht korrekt. Man könne einen Termin verschieben, wenn man die Absage gut begründe. Folglich wusste die Beschwerdeführerin, dass sie der Vorladung vom 29. August 2024 Folge leisten und am 12. November 2024 persönlich zu erscheinen hatte. Zudem wusste sie auch, dass ein allfälliges Fernbleiben begründet werden muss.