4. 4.1 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 29. August 2024 gehörig mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen und mit Hinweis auf die Säumnisfolgen vorgeladen (Akten PEN 24 511, pag. 42-43; Bestätigung Zustellung durch die Kantonspolizei Solothurn am 25. September 2024: Akten PEN 24 511, pag. 47). 4.2 Mittels Kontaktformular auf der Website der Justiz erkundigte sich die Beschwerdeführerin am Abend vor der Hauptverhandlung, zu welcher Zeit sie anwesend sein müsse. Am Morgen des 12. November 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin sodann telefonisch und wollte Auskunft über den Beginn der Hauptverhandlung.