Da das Anfechtungsobjekt den Streitgegenstand definiert, kann auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Strafbefehlen nicht eingegangen werden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die Verfügung des Regionalgerichts vom 12. November 2024 und nicht die materielle Überprüfung der Strafbefehle resp. die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin.