BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher auf Rückzug ihrer Einsprachen geschlossen worden ist, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe knapp formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzutreten. 2.2 Da das Anfechtungsobjekt den Streitgegenstand definiert, kann auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Strafbefehlen nicht eingegangen werden.