Mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2024 teilte das Regionalgericht mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte und vollumfänglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 12. November 2024 verweise. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 nahm und gab die Beschwerdekammer Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Es wurden keine Schlussbemerkungen eingereicht.