Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 505 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 12. November 2024 (PEN 24 511) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Strafbefehl BM 24 8954 vom 11. März 2024 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsge- setz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung) schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- haftem Nichtbezahlen wurde auf einen Tag festgesetzt. Mit Strafbefehl BM 24 11387 vom 3. April 2024 wurde sie wegen Widerhandlung gegen das Personenbe- förderungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung) schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft. Die Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wurde auf zwei Tage festgesetzt. Mit Straf- befehl BM 24 13982 vom 8. Mai 2024 wurde sie wegen Ungehorsams gegen amtli- che Verfügungen schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 600.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wurde auf sechs Tage festge- setzt. Nachdem sie gegen die Strafbefehle Einsprache erhoben hatte, hielt die Re- gionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Verfügungen vom 30. August 2024 (betreffend BM 24 8954 und BM 24 11387) bzw. 10. Juli 2024 (betreffend BM 13982) an den Strafbefehlen fest und überwies die Akten an das Regionalge- richt Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Haupt- verfahrens. Mit Vorladung vom 29. August 2024 im Verfahren PEN 24 511 lud die zuständige Gerichtspräsidentin zur Hauptverhandlung am 12. November 2024 vor. Die Beschwerdeführerin wurde zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Mit Ver- fügung vom 17. Oktober 2024 vereinigte die zuständige Gerichtspräsidentin die Verfahren PEN 24 648, PEN 24 649 und PEN 24 511 und teilte mit, dass sämtliche Verfahren Gegenstand der Hauptverhandlung vom 12. November 2024 sein wer- den. Am 12. November 2024 verfügte das Regionalgericht, dass die Strafbefehle infolge Rückzugs der Einsprachen in Rechtskraft erwachsen seien. Zur Begrün- dung führte es aus, dass die Beschwerdeführerin der Hauptverhandlung vom 12. November 2024 trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben sei und sich auch nicht habe vertreten lassen. Damit würden ihre Einsprachen als zurück- gezogen gelten und die Strafbefehle würden zu rechtskräftigen Urteilen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. November 2024 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer). 1.2 Mit Verfügung vom 28. November 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2024 teilte das Regionalgericht mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte und vollumfäng- lich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 12. November 2024 verweise. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 nahm und gab die Beschwerdekammer Kennt- nis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzich- tet wird. Es wurden keine Schlussbemerkungen eingereicht. 2 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen hier nicht interessierende verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwer- dekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher auf Rückzug ihrer Einsprachen geschlossen worden ist, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legiti- miert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe knapp formgerech- te Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzutreten. 2.2 Da das Anfechtungsobjekt den Streitgegenstand definiert, kann auf die Ausführun- gen der Beschwerdeführerin zu den Strafbefehlen nicht eingegangen werden. Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die Verfügung des Regionalgerichts vom 12. November 2024 und nicht die materielle Überprüfung der Strafbefehle re- sp. die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin. 3. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbe- fehl festzuhalten, führt das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durch (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Wer vom Gericht vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Die Erscheinungspflicht gilt unabhängig vom Willen der vorgeladenen Person, an der betreffenden Verfahrenshandlung mitzuwirken. Die Erscheinungs- bzw. Anwesenheitspflicht tangiert das prozessuale und verfassungsmässige Mitwirkungsverweigerungsrecht der beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO in keiner Weise (WEDER, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 205 StPO). Wer einer Vorladung unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann grundsätzlich mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden, wobei das Abwesenheitsverfahren vorbehalten bleibt (Art. 205 Abs. 4 und 5 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung der Hauptverhandlung unentschul- digt fern, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Anders als im Rahmen von Art. 205 StPO kann eine Säumnis nach Art. 356 Abs. 5 StPO zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen. Dies, obwohl der Betroffene ausdrücklich Einsprache erhoben und damit genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragt hat. In Anbetracht der fundamentalen Bedeutung des Rechts, sich einem Strafbefehl zu widersetzen, kann ein Rückzug der Einspra- che durch konkludentes Verhalten nur angenommen werden, wenn sich aufgrund des Gesamtverhaltens des Einsprechers der Schluss aufzwingt, dass er, indem er sein Desinteresse an der Fortführung des Strafverfahrens zum Ausdruck bringt, bewusst auf seinen Rechtsschutz verzichtet. Die vom Gesetz im Falle des unent- schuldigten Nichterscheinens vorgesehene Fiktion des Rückzugs der Einsprache (Art. 355 Abs. 2 und 356 Abs. 4 StPO) setzt deshalb voraus, dass sich der Be- schuldigte über die Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und daher in Kenntnis der massgeblichen Rechtslage auf seine Rechte verzichtet (BGE 140 IV 3 82 E. 2.3). Nach einer verfassungskonformen Auslegung kann die Fiktion des Rückzugs der Einsprache unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) nur in Betracht kommen, wenn aus dem unent- schuldigten Nichterscheinen auf ein Desinteresse der Einsprache erhebenden Per- son auf eine Weiterführung des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2, 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3 sowie 140 IV 82 E. 2.3 und E. 2.5). Entsprechend ist für die Anwendbarkeit von Art. 356 Abs. 4 StPO erforder- lich, dass die der Hauptverhandlung fernbleibende Person von der Vorladung und den Säumnisfolgen effektiv Kenntnis genommen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2023 vom 10. März 2023 E. 1.1.2). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 29. August 2024 gehörig mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen und mit Hinweis auf die Säumnisfolgen vorgeladen (Akten PEN 24 511, pag. 42-43; Bestätigung Zustellung durch die Kan- tonspolizei Solothurn am 25. September 2024: Akten PEN 24 511, pag. 47). 4.2 Mittels Kontaktformular auf der Website der Justiz erkundigte sich die Beschwerde- führerin am Abend vor der Hauptverhandlung, zu welcher Zeit sie anwesend sein müsse. Am Morgen des 12. November 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin sodann telefonisch und wollte Auskunft über den Beginn der Hauptverhandlung. Dieser wurde ihr mitgeteilt und auf explizite Nachfrage von Gerichtssekretärin B.________ hat sie bejaht, dass sie erscheinen werde (Akten PEN 24 511, Verbal vom 12. November 2024). Um 10:00 Uhr füllte die Beschwerdeführerin erneut ein Kontaktformular aus und wies darin darauf hin, dass sie den Termin bei der zu- ständigen Gerichtspräsidentin doch absagen müsse, sie könne es leider nicht än- dern. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin via COMBOX-Mitteilung darauf hingewiesen, dass dies als unentschuldigtes Fernbleiben gelte und somit die Ein- sprachen als zurückgezogen und die Strafbefehle gelten würden (Akten PEN 24 511, Verbal vom 12. November 2024). Mit Kontaktformular von 11:30 Uhr teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es ihr leider wirklich gar nicht möglich sei, zum Ge- richtstermin zu kommen. Dass ihre Absage als unentschuldigtes Fernbleiben ge- wertet werde, sei rechtlich nicht korrekt. Man könne einen Termin verschieben, wenn man die Absage gut begründe. Folglich wusste die Beschwerdeführerin, dass sie der Vorladung vom 29. August 2024 Folge leisten und am 12. November 2024 persönlich zu erscheinen hatte. Zudem wusste sie auch, dass ein allfälliges Fern- bleiben begründet werden muss. Konkrete Belege dafür, dass die Beschwerdefüh- rerin am Verhandlungstermin verhindert war, reichte sie keine ein. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin der Hauptverhandlung trotz gehö- riger Vorladung sowie in Kenntnis der Säumnisfolgen ferngeblieben. Es mag zutref- fen, dass sie sich – wie in der Beschwerde vorgebracht – nachweislich abgemeldet hat. Jedoch ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder oberinstanzlich noch vor dem Regionalgericht Belege für ihre angebliche Verhinderung eingereicht hat. So führt sie lediglich pauschal an, dass sie sich zum Abmeldungsgrund noch nicht äussern könne. Mithin kann nicht von einem entschuldbaren Nichterscheinen ausgegangen werden. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis der 4 Sachlage durch ihr in ihrer Verantwortung liegendes Nichterscheinen an der Hauptverhandlung auf ihre Rechte verzichtet hat. Vollständigkeitshalber sei er- wähnt, dass sie auch kein Gesuch um Wiederherstellung gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO eingereicht hat. Das Regionalgericht hat somit zutreffend festgestellt, dass die Einsprachen gegen die Strafbefehle als zurückgezogen gelten. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 600.00, sind somit der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu- erlegen. Eine Entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang keine zu sprechen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Entschädigung wird keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (BM 24 13982 – per Kurier) Bern, 30. Juli 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Der Gerichtschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6