10 schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen und wurden seitens der Beschwerdekammer lediglich mit zwei Verfügungen bedient, womit ihre Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen sind. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist ihnen daher keine Entschädigung auszurichten. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.