Es erhellt nicht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, welche strafbaren Handlungen der Beschuldigten 2 vorgeworfen werden könnten. Die blosse Tatsache, dass sie Gesellschafterin der G.________ ist, reicht für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht aus. 6. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die anwaltlich vertretene Be-