Zusammenfassend bestehen auch im Zusammenhang mit der Bestellung des Hotels J.________ keine genügend konkreten Anhaltspunkte für einen Betrug oder eine Veruntreuung des Beschuldigten 1 zum Nachteil der Beschwerdeführerin. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Verfahrenseinstellung auch bezüglich der Beschuldigten 2 mitanficht, setzt sie sich mit keinem Wort mit der Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auseinander. Es erhellt nicht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, welche strafbaren Handlungen der Beschuldigten 2 vorgeworfen werden könnten.