Dass die infolge Rückabwicklung an die Beschwerdeführerin zurückgegangene Ware angeblich beschädigt gewesen sein soll, weil der Beschuldigte 1 unsachgemäss geliefert haben soll, kann anhand der der Kammer vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Mit der Generalstaatsanwaltschaft würde dieser Umstand von Vornherein keinen (kausalen) Schaden aus einem Vermögensdelikt begründen, sondern allenfalls den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB erfüllen, welche bei fahrlässiger Begehung nicht strafbar ist. 5.2.3 Zusammenfassend bestehen auch im Zusammenhang mit der Bestellung des Hotels J.__