5.2.2 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist schliesslich fraglich, ob der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bestellung des Hotels J.________ überhaupt ein Schaden entstanden ist. So muss davon ausgegangen werden, dass dieser zufolge der Stornierung der Bestellung und nicht erfolgter Rückzahlung dem Hotel J.________ entstanden wäre. Dass die infolge Rückabwicklung an die Beschwerdeführerin zurückgegangene Ware angeblich beschädigt gewesen sein soll, weil der Beschuldigte 1 unsachgemäss geliefert haben soll, kann anhand der der Kammer vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden.