für diese Bestellung keine Provision mehr geschuldet war, ändert dies nichts daran, dass nach Auffassung des Beschuldigten 1 noch die in seiner E-Mail vom 6. Februar 2024 aufgeführten verrechenbaren Provisionszahlung ausstanden. Die Unstimmigkeiten bezüglich der Höhe der gegenseitigen Forderungen betreffen offenkundig das zivilrechtliche Verhältnis der Parteien und vermögen keine strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten 1 zu begründen (zur Zulässigkeit eines Strafverfahrens bei einer vordergründig zivilrechtlichen Streitigkeit, vgl. E. 5.1.4 hiervor). 5.2.2