Wenn vorgebracht wird, dass zufolge der Stornierung der Bestellung durch das Hotel J.________ für diese Bestellung keine Provision mehr geschuldet war, ändert dies nichts daran, dass nach Auffassung des Beschuldigten 1 noch die in seiner E-Mail vom 6. Februar 2024 aufgeführten verrechenbaren Provisionszahlung ausstanden.