6'520.30 offen gewesen sein. Die Vorinstanz stellt überdies zutreffend fest, dass seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, dass noch gewisse Provisionszahlungen offen waren, sondern sie lediglich die Höhe des Provisionsanspruchs in Frage stellt (vgl. dazu auch Rz. 14 der mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO weitestgehend kongruenten Beschwerde). Wenn vorgebracht wird, dass zufolge der Stornierung der Bestellung durch das Hotel J.___