__ anficht und die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten 1 daraus ableiten will, dass er die Zahlung des durch die Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Kaufpreises an sich selbst «umgeleitet» habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr ist mit der Vorinstanz insoweit auf die Aussagen des Beschuldigten 1 abzustellen, wonach seines Erachtens noch offene Provisionszahlungen bestanden hätten (delegierte Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 6. Juni 2024, S. 4 Z. 116). Dass der Beschuldigte 1 zum Zeitpunkt, in dem er die Kaufpreiszahlung vereinnahmte, davon ausgegangen sein dürfte, dass noch offene Provisionszahlungen be-