Nur am Rande ist anzumerken, dass insgesamt der Eindruck besteht, dass es sich beim angezeigten Sachverhalt bezüglich der Bestellung der H.________ um eine rein zivilrechtliche Auseinandersetzung handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf das Strafverfahren nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2020 vom 19. November 2020 E. 1.2; 6B_1247/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.2; je mit Hinweis).