So hielt der Beschuldigte 1 in der – im Übrigen auch nicht als eigentliches Beweismittel eingereichten – E-Mail vom 14. August 2023 lediglich fest, dass er die Bestellungen bei sich im Bexio (Anmerkung der Kammer: Buchhaltungssoftware) eröffnen und sie an K.________ weiterleiten werde, so dass er «diese» (wohl gemeint: die bestellten Produkte) mit Rechnung an den Kunden versenden könne und er Ende Monat 25% Provision erhalte. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 anlässlich der delegierten Einvernahme angab, die Rechnung sei im Bexio «mitgegangen», woraus ebenfalls kein (Eventual-)vorsatz abgeleitet werden kann.