Anhaltspunkte dafür, dass die arglistige Täuschung – sofern eine solche vorliegt – (eventual- )vorsätzlich erfolgt wäre. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin können auch aufgrund der in der Beschwerde widergegebenen E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten 1 und K.________ vom 14. August 2023 keine anderen Schlüsse gezogen werden, da die E-Mail zum einen vor Abschluss der Zusammenarbeitsvereinbarung versandt wurde und zum anderen – anders als die Beschwerdeführerin meint – daraus auch nicht rechtsgenüglich hervorgeht, dass der Beschul-