Für jeden direkten durch den Vertriebspartner getätigten Verkauf, werde unabhängig von erst- oder wiederkehrenden Bestellungen eine Provisionszahlung in Höhe von 25% des vereinnahmten netto Verkaufsbetrags fällig. Der Vertriebspartner sei verpflichtet, genaue Aufzeichnungen über alle getätigten Verkäufe zu führen (S. 2 der Vereinbarung, unter den Titeln «Provisionszahlungen» und «Aufzeichnungspflicht» [Hervorhebung durch die Kammer hinzugefügt]). Während diese Passagen der Vereinbarung dem Beschuldigten 1 das Recht zugestehen die Pro-