Der Umstand, dass der Beschuldigte 1 selbständig und ohne sich als Vertriebspartner der Beschwerdeführerin erkenntlich zu machen gegenüber der H.________ aufgetreten ist und ihr in eigenem Namen Rechnung gestellt hat (siehe dazu die Beilagen 2 und 4 zur Strafanzeige vom 16. Februar 2024), spricht dafür, dass er den Vertrag mit der H.________ für sich selbst bzw. für sein Unternehmen und nicht namens der Beschwerdeführerin abgeschlossen hatte. Ob das Vorgehen des Beschuldigten 1 eine arglistige Täuschung der Beschwerdeführerin darstellt, ist indes fraglich.