Die für das Vorliegen eines Betrugs zum Nachteil der Beschwerdeführerin relevante Tathandlung müsste vorliegend darin bestanden habe, dass der Beschuldigte 1 die Beschwerdeführerin arglistig darüber getäuscht hätte, für sie in ihrem Namen auf ihre Rechnung einen Vertrag mit der H.________ abgeschlossen zu haben, wodurch er sie zur Lieferung ihrer Produkte bewogen hätte. Der Umstand, dass der Beschuldigte 1 selbständig und ohne sich als Vertriebspartner der Beschwerdeführerin erkenntlich zu machen gegenüber der H.______