5.1.3 Dennoch gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen Betrugs in Zusammenhang mit der Bestellung der H.________ zu Recht eingestellt wurde. Wie erwähnt (E. 4.2), setzt der Tatbestand des Betrugs eine arglistige Täuschung voraus. Die für das Vorliegen eines Betrugs zum Nachteil der Beschwerdeführerin relevante Tathandlung müsste vorliegend darin bestanden habe, dass der Beschuldigte 1 die Beschwerdeführerin arglistig darüber getäuscht hätte, für sie in ihrem Namen auf ihre Rechnung einen Vertrag mit der H._____