7 Kammer: Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) keine Altlasten gewollt habe (vgl. dazu die delegierte Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 6. Juni 2024, S. 4 Z. 132-134). Entsprechend muss mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass es sich beim Auftrag der H.________ um die erste Bestellung handelte, aufgrund derer ein Provisionsanspruch zugunsten des Beschuldigten 1 entstehen konnte.