Aus der von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO eingereichten «Verkaufsprovisionsabrechnung» vom 7. November 2023 bzw. den dazugehörigen Beilagen ist zwar ersichtlich, dass der Beschuldigte 1 bereits vor Abschluss der Vereinbarung Aufträge für die Beschwerdeführerin einbrachte. Dem Beschuldigten 1 zufolge hatte er für Aufträge vor Abschluss der Vereinbarung keine Provision mehr zugute. Die Vereinbarung sei getroffen worden, da Herr K.________ (Anmerkung der