Mit der Beschwerdeführerin ist vielmehr zu berücksichtigen, dass der «Zusammenarbeitsvereinbarung» zwischen den Parteien, auf den der Beschuldigte 1 seinen Anspruch auf Provisionszahlungen stützt, am 27. August 2023 abgeschlossen wurde und Bestandteil des Kaufvertrags betreffend die F.________ ist (siehe dazu die Seiten 2 und 3 des Kaufvertrags betreffend die F.________ bzw. den dritten Titel des Vertrags «Zusammenarbeit A.________ / C.________ GmbH»). Der in Frage stehende Auftrag der H.________ wurde unmittelbar danach, am 29. August 2023, akquiriert. Aus der von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme im Rahmen der Frist gemäss Art.