die Vereinnahmung des von der H.________ an den Beschuldigten 1 bezahlten Kaufpreises anbelangt, ist es entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht offensichtlich, dass dem Beschuldigten 1 keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden kann. Mit der Beschwerdeführerin ist vielmehr zu berücksichtigen, dass der «Zusammenarbeitsvereinbarung» zwischen den Parteien, auf den der Beschuldigte 1 seinen Anspruch auf Provisionszahlungen stützt, am 27. August 2023 abgeschlossen wurde und Bestandteil des Kaufvertrags betreffend die F.______