by A.________ bezahlt hat und dieser den Kaufpreis in der Folge nicht an die Beschwerdeführerin weitergeleitet hat. Wie der E-Mail von L.________, Mitarbeiter Bereich Finanzen der H.________, vom 23. Januar 2024 entnommen werden kann, wurden in der Folge Produkte im Wert von CHF 3'605.75 durch die Beschwerdeführerin geliefert. Sodann wurde mit dem Beschuldigten 1 vereinbart, dass er der H.________ den Differenzbetrag (CHF 5'526.20 abzüglich CHF 3'605.75) zurückerstatten würde, was er nicht getan habe (siehe dazu Beilage 4 zur Strafanzeige vom 16. Februar 2024). 5.1.2 Was die Vereinnahmung des von der H.______