5.1 5.1.1 Betreffend den Betrugsvorwurf im Zusammenhang mit der Bestellung der Kundin Alterswohnen H.________ (nachfolgend: H.________), stellt die Staatsanwaltschaft zutreffend fest, dass unbestritten ist, dass der Kaufpreis von CHF 5'526.20 für die von der Beschwerdeführerin an die H.________ zu liefernden Produkte durch den Beschuldigten 1 bzw. dessen Unternehmen in Rechnung gestellt wurden, die H.________ den Kaufpreis an den Beschuldigten 1 bzw. die G.________ by A.________ bezahlt hat und dieser den Kaufpreis in der Folge nicht an die Beschwerdeführerin weitergeleitet hat.