je mit Hinweisen). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolgs hinnimmt (BGE 105 IV 330 E. 2c; 101 IV 177 E. II.8; Urteile des Bundesgerichts 6B_30/2025 vom 1. Mai 2025 E. 3.4; 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).