Was die Strafanzeige gegen B.________ betrifft, so wurde diese als Gesellschafterin der G.________ ebenfalls angezeigt. Es bestehen jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte, dass B.________ in die von der Strafanzeige betroffenen Sachverhalte involviert ist. Es werden ihr in der Strafanzeige auch keine Handlungen vorgeworfen, welche von strafrechtlicher Relevanz sein könnten. […]. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer-