Dies gilt im Übrigen auch für das in der Vereinbarung vom 27.08.2023 aufgeführte Wettbewerbsverbot und einer allfälligen Verletzung dieses Verbots. Mangels Vorliegen einer Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung ist die Erfüllung des Tatbestandes des Betrugs evtl., der Veruntreuung zu verneinen. Daran vermögen auch die mit Eingabe vom 16.10.2024 ergänzenden Ausführungen der Privatklägerschaft nichts zu ändern.