Dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme der C.________ GmbH vom 09.07.2024 bzw. der dazu beigelegten Auflistung. Die Unstimmigkeiten bezüglich Höhe von gegenseitig geschuldeten Forderungen sowie die Frage, ob ein Provisionsanspruch tatsächlich bestand, betreffen offensichtlich das zivilrechtliche Verhältnis zwischen der C.________ GmbH und A.________ und vermögen keine strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten zu begründen. Dies gilt im Übrigen auch für das in der Vereinbarung vom 27.08.2023 aufgeführte Wettbewerbsverbot und einer allfälligen Verletzung dieses Verbots.