Unbestritten ist, dass A.________ von Alterswohnen H.________ CHF 5'526.20 und vom Parkhotel J.________ CHF 4'269.55 bezahlt erhalten hat und dass er diese Beträge nicht an die C.________ GmbH weitergeleitet hat. Unbestritten ist auch, dass A.________ diese Beträge den Käufern selbständig in Rechnung gestellt hatte. Es stellt sich die Frage, ob er sich damit des Betrugs oder der Veruntreuung strafbar gemacht hat oder nicht. A.________ hat die so eingenommenen Geldbeträge mit nach seiner Ansicht durch die C.________ GmbH noch geschuldeten Provisionszahlungen verrechnet.