Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Beilage zur Stellungnahme im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO, welche sich im Übrigen inhaltlich fast gänzlich mit der Beschwerdeschrift deckt, eine Verkaufsprovisionsabrechnung vom 7. November 2024 inkl. der diesbezüglichen Auftragsbestätigungen bzw. Rechnungen einreichte. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des gegen die Beschuldigten geführten Verfahrens wie folgt: […].