3 Korrespondenz zwischen der C.________ GmbH und A.________ vom 06./07.02.2024 sowie aus der dazugehörigen Zusammenstellung der C.________ GmbH ergebe. Selbst wenn seitens A.________ Ansprüche aus Provisionen vorhanden seien, ergebe sich daraus kein Anspruch des Beschuldigten, Gelder zurückzubehalten. Am 09.08.2024 reichte die C.________ GmbH eine weitere Stellungnahme ein und gab an, A.________ habe das Vorgehen offensichtlich bereits vor der Übertragung der Firma an die C.________ GmbH geplant gehabt.