Da die Provisionszahlungen nicht eingetroffen seien, hätten die Unstimmigkeiten begonnen. Gemäss Vereinbarung sei für den Zwischenhandel eine Provision von 25% abgemacht gewesen. Es stimme, dass er die CHF 5'526.20 der Alterswohnen H.________ nicht weitergeleitet habe. Dies habe er getan, da noch offene Provisionszahlungen bestanden hätten. Am 06.02.2024 habe er der C.________ GmbH bzw. Herr K.________ […] eine E-Mail geschickt, welche alle Aufträge und Rechnungen aufzeigen würde, die zu Provisionszahlungen geführt hätten. Er habe sich nicht bereichern wollen. Nach erfolgter Befragung des Beschuldigten nahm die C.________ GmbH mit Schreiben vom 09.07.2024